ALLGEMEINE INFOS
Abfertigungsanspruch bei Ableben
ABFERTIGUNG ALT - GEMEINDEDIENST:
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
ABFERTIGUNG NEU (BETRIEBLICHE VORSORGE):
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Dienstnehmers werden die entstandenen Ansprüche durch die
Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ausbezahlt.
Sie gebühren des Verstorbenen zu gleichen Teilen:
· der Ehegattin bzw. dem Ehegatten
· der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner sowie
· den Kindern (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern), sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird
Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine
anspruchsberechtigten Personen binnen dieser Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
