Infos und Fakten
Zum Sparpaket 2025/26
16.10.2025:
Der Zentralbetriebsrat hat die ersten beiden Maßnahmen beschlossen:
15.10.2025:
Das Land ist wortbrüchig geworden, 2026 ist weniger in der Geldbörse! Es trifft wieder die Kleinen. Diesmal trifft es alle, deswegen müssen wir alle zusammenstehen.
Wir treffen heute am Nachmittag Maßnahmen. Details werdet ihr auf dieser Seite erfahren.
Die Betriebsräte gehen voraus und ihr müsst uns den Rücken stärken.
Hier der Link zum Beitrag des ZBR von Salzburg heute vom 15.10.2025
Was passiert mit meiner Abfertigung im Falle meines ablebens!
für die Abfertigung alt gilt folgendes im Gemeindedienst:
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
Bei Abfertigung Neu (Betriebliche Vorsorge) gilt folgendes:
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers werden die entstandenen
Ansprüche durch die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ausbezahlt.
Sie gebühren
· der Ehegattin bzw. dem Ehegatten,
· der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner sowie
· den Kindern (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern), sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird,
der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen.
Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine
anspruchsberechtigten Personen binnen dieser Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Mit gewerkschaftlichen Grüßen,
Florian Fleissner
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Mag. Florian Fleissner BA
Landessekretär
Dienst-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht
ÖGB - younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Landesgruppe Salzburg
Annahme von Geschenken und Geld
Im GemVBG und im L-VBG steht eindeutig, dass wir kein Geld annehmen dürfen und Geschenke nur bis zu einem Wert, welcher regional üblich ist (das sind im Lungau ca. € 10,-).
Patienten haben die Möglichkeit, die Bargeldspende bei der Pat.Aufnahme im Erdgeschoss abzugeben, der Betrag wird auf ein Drittmittelkonto eingezahlt, welches der AG eingerichtet hat.
Wir müssen den Patienten nicht abweisen, sondern nur bitten, die Spende an einem anderen Ort für das Personal zu hinterlegen. Süßigkeiten, Obst, Kaffee, Kuchen dürfen angenommen werden.
Die aktuellen arbeitsbezogenen Veränderungen und Umstrukturierungen an den SALK stellen für viele von uns eine besondere Herausforderung dar. Vertraute Aufgaben und Abläufe können sich
schlagartig ändern, Teams und Einsatzgebiete werden möglicherweise neu definiert oder verortet.
Obwohl jede/r von uns die dringende Notwendigkeit dieser Maßnahmen erkennt und mitträgt, sind diese Veränderungen oft mit vermehrten Belastungen, Verunsicherung oder Irritation verbunden.
Mittunter kann es zu Gefühlen von Überforderung, Ohnmacht oder Angst kommen, die unsere Handlungsfähigkeit und Krisenfestigkeit einschränken.
Für Mitarbeiter*innen der SALK besteht die Möglichkeit, sich in diesem Falle Hilfe zu holen, um schwierige Situation meistern zu können!